Die Kabotage im Güterkraftverkehr wird künftig auf drei Fahrten innerhalb von sieben Tagen im Anschluss an einen internationalen Transport beschränkt. Darauf verständigten sich am Dienstag die Unterhändler des EU-Ministerrats und des Europäischen Parlaments (EP).
Nicht durchsetzen konnte sich das EP mit der Forderung, die Beschränkungen schrittweise zu lockern und die Kabotage 2014 vollständig freizugeben. Die EU-Kommission verpflichtet sich jedoch, bis spätestens Ende 2013 die Auswirkungen der neuen Kabotageregelung auf den Straßengütertransportmarkt zu untersuchen. Sollte diese kein Sozialdumping zur Folge haben, könnte die Kommission eine Aufhebung der Beschränkungen vorschlagen. Außerdem will die Kommission überprüfen, wie effizient die Mitgliedstaaten die Einhaltung der neuen Regelung überprüfen.
Geltung ab März 2010
Die Neuregelung tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Einigung muss nun noch von Rat und EP formal angenommen werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt dürfte aller Voraussicht nach im September erfolgen, so dass die neue Regelung von Ende Februar, Anfang März 2010 an greifen werde, sagte EP-Berichterstatter Mathieu Grosch gegenüber der DVZ. In Deutschland gilt die neue Regel für die Kabotage mit drei Fahrten binnen sieben Tagen bereits.
Mitgliedstaaten könnten keine Schutzmaßnahmen mehr gegen ernsthafte Marktstörungen einleiten, die aus der Kabotage entstehen, sagte Grosch. Mit solchen schweren Störungen rechnet das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) trotz der am 1. Mai bevorstehenden Freigabe für sieben ost- und mitteleuropäische EU-Länder auch nicht, heißt es in der aktuellen Marktbeobachtung. Allerdings werde sich der Wettbewerb auf dem innerdeutschen Markt verschärfen.
Die neuen Bestimmungen für die Kabotage sind Teil des EU-Verordnungspakets, mit dem die Union den Markt- und Berufszugang im Güterkraftverkehr regeln will.
Kampf den Briefkastenfirmen
Rat und EP verständigten sich insbesondere darauf, gezielter gegen sogenannte Briefkastenfirmen vorzugehen. Künftig sind Unternehmen verpflichtet, nicht nur ihren administrativen Sitz im Niederlassungsstaat zu haben, sondern auch „technische Voraussetzungen“ wie etwa zum Fuhrparkunterhalt nachzuweisen, erklärte Grosch.
Quelle: DVZ, 26.03.2009
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